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Verordnung über die Kosten von Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz – 1. EKrV

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1(Fundstelle:
2BGBl. I 2021, 1182)


Nr. Leistung
 1 Ausführungsplanung
 2 Bautechnische Prüfung der Ausführungsunterlagen
 3 Leistungen für Ingenieurbauwerke, z. B. Baustelleneinrichtung, Bauvorbereitung, Verkehrssicherung, Erdbau, konstruktiver Ingenieurbau, Ausstattung, Oberbau, Landschaftsbau, Abbruch
 4 Leistungen für Bahnübergänge, z. B. Schranken, Lichtzeichen, Blinklichter, Leit- und Sicherungstechnik, elektrotechnische Anlagen, Straßen- und Wegebau, Abbruch
 5 Leit- und Sicherungstechnik, Planteil 2
 6 Erdung von Oberleitungen
 7 Gutachten, z. B. Baugrundgutachten, Baulärmgutachten, Erschütterungsgutachten, Bodenuntersuchungen
 8 Umweltfachliche Baubegleitung
 9 Prüfung der Sicherheit der Gründung, der Boden-Bauwerk-Wechselwirkung sowie der getroffenen Annahmen und der bodenmechanischen Kenngrößen
10 Kampfmittelsondierung
11 Maßnahmen an Versorgungsleitungen
12 Erkundung von Versorgungsleitungen Dritter
13 Bauvermessung
14 Aufstellung und Durchführung von Messprogrammen
15 Messung „Global System for Mobile Communications – Railway (GSM-R)“, Funkfeldbetrachtung und Funkmessfahrten
16 Verkehrslenkungsmaßnahmen
17 Erstellung des Abfallentsorgungskonzepts, Abfallentsorgung
18 Prüfungen des Auftragnehmers
19 Anfertigung, Aufstellung, Vorhaltung und Abbau des Baustelleninformationsschilds
20 Aufbau, Vorhaltung und Abbau eines Informationszentrums oder Informationscontainers bei Kreuzungsmaßnahmen mit großem Projektumfang und langem Realisierungszeitraum
21 Durchführung von Sicherungsmaßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die von bewegten Schienenfahrzeugen ausgehen, Erstellung des Sicherungsplans, Sicherungsüberwachung
22 Koordinierung der Sicherheitsmaßnahmen nach der Baustellenverordnung
23 Amtliche Gebühren, Bearbeitungsentgelte
24 Kosten für Rechtsstreitigkeiten mit Auftragnehmern
25 Sicherung, Absperrung der Anlage bis zur Inbetriebnahme
26 1. Hauptprüfung bei Ingenieurbauwerken
27 Erstellung der Bauwerksakte, Baustellendokumentation des Auftragnehmers
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 18.5.2021 I 1181
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25